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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 355/08 EFG 2009 S. 338 Nr. 5

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 3EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 4EStG 2002 § 2 Abs. 2EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG 2002 § 4 Abs. 4LStR 2004 Absch. 43 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LStR 2004 Absch. 43 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LStR 2004 Absch. 43 Abs. 6 LStR 2004 Absch. 43 Abs. 9 S. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des Jahres 2003

Leitsatz

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Auffassung der Familienkasse, dass im Jahr 2003 bei der Ermittlung der Einkünfte (i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) der volljährigen Tochter, die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgebildet worden ist und im Hinblick auf mehrere mehrmonatige Lehrgänge an einer Fachhochschule eine Ein-Zimmer-Wohnung am Ort der Fachhochschule angemietet hat, ein Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 43 Abs. 5, 6, 9 der Lohnsteuer-Richtlinien) für die auswärtige Unterbringung sowie Familienheimfahrten nicht möglich sein soll (gegen BFH-Rechtsprechung).

2. Unter „Einkünften” in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, zugleich bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG uneingeschränkt zum Abzug zugelassen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen des volljährigen Kindes für Unterkunft und Verpflegung als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen muss deshalb auf die Ermittlung der Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG begrenzt bleiben.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 338 Nr. 5
KAAAD-15785

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