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NWB Nr. 14 vom Seite 989

Ausbilder-Eignungsverordnung

RA Prof. Dr. Ralf Holland

[i]Ab 1. 8. 2009 gilt die Ausbilder-EignungsverordnungAusbilder und Ausbilderinnen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen müssen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung nachweisen. Hierfür wird ab dem die Ausbilder-Eignungsverordnung v. (BGBl 2009 I S. 88) gelten. Die neue Vorschrift gibt neben der fachlichen Eignung auch für die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Eignungsanforderungen einen groben Rahmen vor.

[i]KompetenzfelderDie Eignung muss die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in folgenden Handlungsfeldern umfassen:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

  3. Ausbildung durchführen und

  4. Ausbildung abschließen.

Inhalt der Prüfung

[i]Nachweis didaktischer und methodischer Fähigkeiten und KenntnisseGegenstand der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist, dass der Ausbilder eine Ausbildungssituation (Unterweisungsthema) didaktisch aufbereiten und methodisch in geeigneter Form durchführen und abwickeln kann. Dabei soll er Selbstlernmethoden mit geeigneten Unterweisungsformen wie Unterweisungsgesprächen, Fallstudien und Rollenspielen anwenden. Auch soll er geeignete Medien wie Overhead-Pro...