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BFH 18.12.2008 V R 55/06, BBK 7/2009 S. 316

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Catering-Service

Die Leistungen eines Catering-Services, der zubereitete Speisen sowie Geschirr und Besteck liefert, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach dem handelt es sich bei der Leistung eines Catering-Services nicht nur um die Lieferung von Lebensmitteln, sondern um eine Mischleistung, bei der auch eine Reihe von Dienstleistungen erbracht wird, die nicht lediglich minimal sind. Diese Dienstleistungen führen dazu, dass auf die gesamte Leistung ein Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % anzuwenden [i]Dienstleistungen zur Essenslieferung führen zum Regelsteuersatzist.

Als umsatzsteuerlich schädliche Dienstleistungen sieht der BFH insbesondere an: Die Zubereitung der Speisen, die Lieferung von Geschirr, Tischen oder Dekorationsmaterial, die Reinigung des Geschirrs...