BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 229/09

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2

Instanzenzug: BGH, 4 StR 331/08 vom LG Münster, 7 KLs 210 Js 70/06 14/07 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Änderung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist.

I.

1.

Mit Haftbefehl vom wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Untersuchungshaft angeordnet. Diesen Haftbefehl setzte das außer Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, seinen Reiseausweis zu den Akten zu geben und sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden.

2.

Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Münster wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagt. Das Verfahren gelangte zunächst an die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2006 zuständige 8. Große Strafkammer des Gerichts, deren Zuständigkeit auch nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007 unverändert fortbestand.

3.

Mit Vermerk vom zeigte der berichterstattende Richter der 8. Großen Strafkammer an, dass eine Förderung des Verfahrens wegen eines anderweitigen Umfangverfahrens und mehrerer anderer Haftsachen nicht möglich sei. Nachdem zwei vorangegangene Präsidiumsentscheidungen vom 23. April und die Überlastung der 8. Großen Strafkammer nicht hatten beseitigen können, änderte das Präsidium des Landgerichts Münster die Verteilung der richterlichen Geschäfte mit Beschluss vom unter anderem dahingehend, dass die 7. Große Strafkammer von der 8. Großen Strafkammer die dieser gemäß Abschnitt B. Ziffer 24 lit. a) des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2007 zugewiesenen, im Jahre 2006 eingegangenen, noch anhängigen und noch nicht terminierten Betäubungsmittelsachen übernahm, soweit der Hausname des Angeklagten mit dem Buchstaben M begann. Von dieser Bestimmung des Änderungsbeschlusses waren das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und nur ein weiteres Strafverfahren betroffen. Darüber hinaus wurden durch den Änderungsbeschluss vom der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts - zum Zwecke des Belastungsausgleichs - Zuständigkeiten der 3. und der 8. Großen Strafkammer übertragen. Diese die 9. Große Strafkammer betreffenden Bestimmungen bezogen sich teilweise auch auf künftig eingehende Verfahren. Zur Begründung des Änderungsbeschlusses hieß es, die 8. Große Strafkammer und die 3. Große Strafkammer seien aufgrund der Anzahl und des Umfangs der zur Zeit anhängigen Verfahren an einer ordnungsgemäßen Förderung sämtlicher anhängiger Strafsachen gehindert. Demgegenüber seien die 9. und die 7. Große Strafkammer zur Zeit weniger belastet.

Mit Beschluss vom wurde das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer eine Besetzungsrüge, mit der er geltend machte, bei dem Änderungsbeschluss des Präsidiums vom handele es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung, so dass auch weiterhin die 8. Große Strafkammer für das Strafverfahren gegen ihn zuständig sei.

Mit Beschluss vom bestätigte und ergänzte das Präsidium des Landgerichts Münster daraufhin seinen Änderungsbeschluss vom wie folgt:

"I.

Die Mitteilung des Vorsitzenden Richters am Landgericht R., dass im Verfahren 7 Kls 14/07 Besetzungsrüge erhoben worden sei, hat das Präsidium zum Anlass genommen, in der Sitzung vom die zum damaligen Zeitpunkt tragenden Erwägungen des für das vorgenannte Verfahren einschlägigen Präsidiumsbeschlusses vom erneut zu überprüfen und wie folgt zusammenzufassen:

Grundlage der Präsidiumsentscheidung vom war die - wie in dem Beschluss dargelegt - zu diesem Zeitpunkt bestehende Belastung der 3. und der 8. Großen Strafkammer mit bei ihr anhängigen Strafsachen. Diese Belastung konnte durch die vorherigen Präsidiumsentscheidungen vom und nicht nachhaltig beseitigt werden und hatte dazu geführt, dass nicht bezüglich aller der bei den genannten Kammern anhängigen Verfahren binnen angemessener Zeit Rechtsschutz unter Berücksichtigung des in Strafsachen geltenden Beschleunigungsgebotes zu gewährleisten war.

Bis einschließlich Juli 2007 waren bei der 3. Großen Strafkammer 23 erstinstanzliche und 25 zweitinstanzliche Verfahren und bei der 8. Großen Strafkammer 27 erstinstanzliche Verfahren eingegangen. Damit waren bei der 3. Großen Strafkammer Ende Juli 2007 18 erstinstanzliche und 13 zweitinstanzliche Verfahren und bei der 8. Großen Strafkammer seit dem 33 erstinstanzliche Verfahren anhängig. Zudem war die 8. Große Strafkammer seit dem mit der Verhandlung des Verfahrens 8 Kls 81 Js 1837/04 (25/05) - Bundeswehrverfahren - befasst. Dieses Verfahren richtet sich gegen 18 Angeklagte, war bis Ende 2007 terminiert und dauert auch zurzeit noch an. Demgegenüber waren in diesem Zeitraum bei der 7. Großen Strafkammer sechs erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren und acht Wirtschaftsstrafverfahren eingegangen. Ende Juli 2007 war bei der 7. Großen Strafkammer kein erstinstanzliches allgemeines Strafverfahren mehr anhängig. Von den Wirtschaftsstrafverfahren waren noch fünf Verfahren anhängig, von denen eines gemäß § 396 AO ausgesetzt war. Die 9. Große Strafkammer, der mit Rücksicht auf das Verfahren 9 Kls 6/01, das die Kammer bereits seit Anfang 2004 verhandelt hatte und in dem am ein Urteil verkündet worden war, ausschließlich Verfahren, die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verfahren standen, zugewiesen waren, hatte in dem genannten Zeitraum keinen Eingang. Damit war im Juli bei dieser Kammer noch ein Verfahren anhängig; zeitgleich war das vollständig abgefasste Urteil in dem Verfahren 9 Kls 6/01 am zu den Akten gelangt.

Dies hat das Präsidium veranlasst, durch Beschluss vom eine ungleichmäßige Belastung der genannten Strafkammern festzustellen. Gleichzeitig hat das Präsidium diesen Umstand zum Anlass genommen, zur Wiederherstellung und sodann weiteren Erhaltung der Effizienz des Geschäftsablaufs in den beim hiesigen Gericht anhängigen Strafsachen - wie dies bereits zuvor durch die Beschlüsse vom und versucht worden war - die durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan vorgenommene Zuweisung im Rahmen einer Gesamtlösung teilweise zu ändern und bestimmte Zuständigkeitsbereiche bezüglich anhängiger Verfahren der 3. und 8. Großen Strafkammer der 7. und 9. Großen Strafkammer, sowie darüber hinaus statt der 3. beziehungsweise der 8. Großen Strafkammer der 9. Große Strafkammer zusätzlich einen Teil der Neuverfahren zuzuweisen.

II.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, die auch nach der derzeitigen Situation keine andere Entscheidung gebieten, bestätigt das Präsidium hiermit seinen Beschluss vom ."

Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, von der er in der Hauptverhandlung vom Gebrauch machte. Mit Beschluss vom selben Tage wies die 7. Große Strafkammer die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers sodann als unbegründet zurück.

4.

Mit Urteil vom wurde der Beschwerdeführer durch die 7. Große Strafkammer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil verwarf der gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

II.

1.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er macht geltend, die nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Münster verletze ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei dem Änderungsbeschluss handele es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung. Es seien nur zwei bereits anhängige Strafverfahren von der 8. auf die 7. Große Strafkammer übertragen worden, ohne dass zugleich eine abstrakt generelle Regelung auch für künftige Verfahren getroffen worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Darüber hinaus hätten die Gerichte es versäumt, die überlange Dauer des Verfahrens in einer dem Rechtsstaatsgebot entsprechenden Weise zu berücksichtigen und ihn dadurch in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

2.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem angegriffenen Urteil des Landgerichts Münster im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aussetzen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

a)

Soweit der Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des tatrichterlichen Verfahrens vor dem Landgericht Münster rügt, ist die Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen unzulässig. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die vermeintliche Verfahrensverzögerung durch das Landgericht Münster im Revisionsverfahren mit einer form- und fristgerechten Verfahrensrüge geltend zu machen. Weder der Generalbundesanwalt noch der Bundesgerichtshof sind daher in die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eingetreten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2262/07 -, [...], Rn. 11).

b)

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus behauptet, es sei auch im Revisionsverfahren zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen gekommen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit einer Verletzung in seinen verfassungsmäßigen Rechten nicht aufgezeigt. Allein die Dauer des Revisionsverfahrens lässt nicht auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schließen (vgl. hierzu BverfG , Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2044/07 -, [...], Rn. 92).

2.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Münster und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

a)

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).

Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>). Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286 <298>; 95, 322 <329>).

Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen nicht aus, die die so beschlossene Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294 <300>; 18, 344 <349>; 95, 322 <332 f.>).

Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann namentlich dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer beschleunigten Behandlung namentlich von Strafsachen nachzukommen ist. Allerdings tritt in diesen Fällen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Vielmehr muss in diesen Fällen das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 <2690> ; zum Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und zum Beschleunigungsgrundsatz auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2044/07 -, [...], Rn. 72 f.).

Demnach steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 <54 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345 ). In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161 <165 ff.> ; noch offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ff.). Allerdings bedarf es in solchen Fällen - mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ff.; BGH, NStZ 2007, S. 537 f.).

b)

Die angegriffene Änderung des Geschäftsverteilungsplans, durch die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der 8. an die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Münster gelangte, begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa)

Grundlage des Änderungsbeschlusses vom war die zu diesem Zeitpunkt bestehende Überlastung der 3. und der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster. Diese Überlastung führte dazu, dass nicht alle bei den Kammern anhängigen Strafverfahren in einer dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprechenden Weise durchgeführt werden konnten. Bei der 8. Großen Strafkammer, die ursprünglich für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zuständig war, waren Ende Juli 2007 33 erstinstanzliche Verfahren anhängig. Zudem war die 8. Große Strafkammer seit dem mit der Verhandlung eines gegen 18 Angeklagte gerichteten Umfangverfahrens befasst, welches bis Ende 2007 terminiert war. Schließlich waren bei ihr noch mehrere Haftsachen anhängig, die dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorgingen. Demgegenüber waren Ende Juli 2007 bei der 7. Großen Strafkammer insgesamt nur noch fünf Wirtschaftsstrafverfahren anhängig, von denen eines gemäß § 396 AO ausgesetzt war, so dass die 7. Große Strafkammer - im Gegensatz zur 8. Großen Strafkammer - eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gewährleisten konnte.

Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot durfte sich das Präsidium zu einer Umverteilung der Geschäftsbelastung, wie sie mit dem Änderungsbeschluss vom erfolgte, veranlasst sehen, nachdem zwei vorangegangene Änderungen des Geschäftsverteilungsplans vom 23. April und nicht den gewünschten Entlastungserfolg gezeitigt hatten. Gegen den Beschwerdeführer bestand im August 2007 bereits seit mehr als 16 Monaten ein Untersuchungshaftbefehl, der zur besonderen Beschleunigung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens drängte. Dass dieser Untersuchungshaftbefehl bereits Anfang Juli 2006 außer Vollzug gesetzt worden war, machte eine besondere Beschleunigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres entbehrlich. Denn die besonderen Anforderungen, die das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG an eine Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen stellt, sind auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl grundsätzlich von Bedeutung. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - mit der Außervollzugsetzung Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO verbunden worden sind, die den Betroffenen belasten (vgl. BVerfGE 53, 152 <159 f.> ; auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1737/05 -, [...], Rn. 28).

Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Änderung des Geschäftsverteilungsplans spricht zudem, dass durch sie - neben dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - ein weiteres Verfahren von der 8. auf die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Münster übertragen wurde. Dies und der Umstand, dass das Präsidium mit dem Beschluss vom noch weitere Umverteilungsmaßnahmen getroffen hat und die angegriffene Änderung der Geschäftsverteilung damit Teil eines Gesamtkonzepts zum Belastungsausgleich zwischen den Strafkammern war, sprechen bei verständiger Würdigung eindeutig gegen eine Manipulation der Zuständigkeitsverteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Eine Erstreckung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Umverteilungsmaßnahme auf künftig eingehende Strafverfahren war aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten. Eine solche weiterreichende Umverteilung hätte hier wohl im Wesentlichen dazu gedient, die Abstraktheit der neuen Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Die Gerichte würden zu übermäßigen und damit teilweise sinnlosen Entlastungsmaßnahmen gezwungen, forderte man in ausnahmslos jedem Fall einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans wegen Überlastung auch eine Regelung für künftig eingehende Verfahren.

bb)

Das Präsidium des Landgerichts Münster hat die Gründe, die die angegriffene Änderung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigten, auch ausreichend dokumentiert, so dass die Umverteilung der Geschäfte auch in dieser Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Allerdings ist der Änderungsbeschluss des Präsidiums vom selbst zunächst nur unzureichend begründet gewesen. Er enthielt lediglich den Hinweis, dass die 8. Große Strafkammer wegen Überlastung vorübergehend an einer ordnungsgemäßen Förderung sämtlicher bei ihr anhängiger Strafverfahren gehindert sei, während die 7. Große Strafkammer weniger belastet sei. Das Präsidium hat die der Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugrunde liegenden Erwägungen jedoch im Beschluss vom umfassend offen gelegt und den ursprünglichen Begründungsmangel damit in zulässiger Weise behoben.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom erst nach Erhebung einer Besetzungsrüge gemäß § 222b StPO durch den Beschwerdeführer getroffen wurde. Bereits aufgrund der kurzen Begründung im Änderungsbeschluss vom musste der Beschwerdeführer annehmen, dass die Umverteilung nicht das Ergebnis einer Manipulation der Zuständigkeit durch das Präsidium war, sondern allein der Überlastung der ursprünglich zuständigen 8. Großen Strafkammer geschuldet war. Dies wurde auf seine Besetzungsrüge durch die ausführliche Begründung in dem ergänzenden Beschluss des Präsidiums vom lediglich bestätigt. Der Beschwerdeführer hatte daher zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden. Auch dem Beschwerdevortrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation der gerichtlichen Zuständigkeiten entnehmen.

3.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4.

Durch die Nichtannahmeentscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBverfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 1734 Nr. 24
WAAAD-17845