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BFH 09.01.2009 IV B 27/08, StuB 7/2009 S. 279

Keine Tarifbegünstigung des Übernahmegewinns

Der Übernahmegewinn nach den §§ 4 ff. UmwStG 1995 war nicht gem. § 32c EStG 1996 tarifbegünstigt (Bezug: § 32c EStG 1996; § 7 GewStG; §§ 4 ff., § 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1995).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ergangen. Der BFH verneint für die Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betraf, eine grundsätzliche Bedeutung. Nach der gesetzlichen Regelung war der Übernahmegewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags „nicht zu erfassen”. Hierbei handelte es sich um eine sachliche Steuerbefreiung, und der Zweck der Tarifbegünstigung des § 32c EStG (Ausgleich für die Belastung mit Gewerbesteuer) war damit nicht erfüllt.

– erl –