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OFD 05.03.2009 S 241.1/17 - St 142, StuB 7/2009 S. 279

Anwendung des durch das modifizierten § 50a Abs. 4 EStG a. F.

Bis VZ 2008 betrug der Steuersatz grundsätzlich 20 % (bei Körperschaften ab VZ 2008: 15 %). Wurden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ( „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH”, BStBl 2007 II S. 352) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt, erhöhte sich dieser auf 40 % ( BStBl I S. 449).

Eine Berücksichtigung von Werbungskosten und Betriebsausgaben ist nach dem (a. a. O.) nur möglich, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und 50 % der Einnahmen übersteigen. Weiterhin muss der Vergütungsempfänger Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates sein und dort seinen Wohnsitz haben.

Das NWB HAAAD-03078 u. a. zum Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen des Ste...