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FG München Urteil v. - 6 K 1272/07

Gesetze: AO § 130 Abs. 2, AO § 130 Abs. 3

Rücknahme einer fehlerhaften Anrechungsverfügung

Leitsatz

1. Anrechnungsverfügungen dürfen gemäß § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden, wenn einer der Rücknahmetatbestände des § 130 Abs. 2 Nr. 1 – 4 AO vorliegt.

2. Im Streitfall waren die ursprünglichen Abrechnungsbescheide rechtswidrig, denn die Kläger haben diese durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 AO).

3. Die Rücknahmefrist des § 130 Abs. 3 S. 1 AO war zum Zeitpunkt der Änderung der Abrechnungsbescheide noch nicht verstrichen. Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des FA von den relevanten Tatsachen. Entscheidend ist dabei die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters.

4.§ 130 Abs. 2 Nr. 3 AO stellt nicht darauf ab, ob die Finanzbehörde die Unrichtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen hätte erkennen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAD-18243

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