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BBK Nr. 8 vom Seite 394

Urlaubsrückstellungen nach dem

Verfall des Urlaubsanspruchs bei Krankheit?

Martin Costa

Im Jahresabschluss ist für den nicht genommenen Urlaub eine Rückstellung zu bilden. Der EuGH hat nun entschieden: Ist es einem Arbeitnehmer wegen einer längeren Erkrankung nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Daher ist im Rahmen des Jahresabschlusses zu prüfen, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil auf die Bemessungsgrundlage der Rückstellungen hat.

I. Das und C-520/06

Im Ausgangsverfahren war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer von September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2005 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerte seine Arbeitsunfähigkeit an. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005.

Der Arbeitgeber verweigerte die Abgeltung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes sowie deren Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu [i]Kein Urlaub für den Zeitraum der ArbeitsunfähigkeitUrlaubsansprüchen oder Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Krankheit . Eine Urlaubsgewährung ist danach für den Zeitraum unmöglich, in dem Arbeitsunfähig...