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BFH 12.02.2009 VI R 40/07, NWB 16/2009 S. 1139

Lohnsteuer | Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des Finanzamts insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermesensbetätigung nicht bedarf. (2) Diese Vorprägung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grds. gleichrangig nebeneinander stehen. (3) Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das Finanzamt bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen w...