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BFH 12.02.2009 VI R 50/07, StuB 8/2009 S. 323

Einkommen-/Lohnsteuer | Begünstigte Versorgungsbezüge bei der sog. 58er-Regelung

Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt es sich um einen „gleichartigen Bezug” i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte Versorgungsbezüge (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG; § 12 Abs. 4 Satz 2 SUrlV NW).

Praxishinweise: Bei der sog. 58er-Regelung wird der Beamte auf Dauer von seinen Verpflichtungen entbunden und es wird verbindlich (unwiderruflich) seine Versetzung in den Ruhestand geregelt. Es liegt deshalb ein dem Ruhegehalt „ gleicha...