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BFH 30.10.2008 III R 97/06, NWB 18/2009 S. 1314

Einkommensteuer | Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts wegen unfallbedingter Querschnittslähmung

Nach dem können Aufwendungen von Eltern für den sofort erforderlichen Einbau eines Treppenlifts wegen unfallbedingter Querschnittslähmung ihres volljährigen und einkommenslosen Sohns als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Der Sohn ist zwar verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen. Ihm kann jedoch die Verwertung seiner Forderung in Höhe von ca. 56.000 € gegen den Unfallversicherer, seinem einzigen Vermögensgegenstand, nicht zugemutet werden, wenn er hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines weiteren lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs [i]NWB F. 3 S. 15277angewiesen ist.