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KSR Nr. 5 vom Seite 9

Festsetzungsfrist bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

Ablaufhemmung endet ein Jahr nach Betriebsveräußerung

Alexander Kratzsch

Die Ungewissheit i. S. von § 165 AO i. V. mit § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanzamt davon positive Kenntnis hat. Nach Kenntniserlangung des Finanzamts von einer Betriebsveräußerung ist die Ungewissheit in Bezug auf die Frage, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorlag, beseitigt.

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

Die reguläre Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist endet bereits vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum. In „Liebhabereifällen”, also bei Sachverhaltsgestaltungen, in denen das Finanzamt das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bestreitet, nimmt das Finanzamt oftmals vorläufige Steuerfestsetzungen vor, um den Sachverhalt erst nach einigen Jahren abschließend zu prüfen. Hierfür sieht die AO hinsichtlich der Festsetzungsfrist eine Ablaufhemmung vor. Wird die Steuer vorläufig nach § 165 AO festgesetzt, endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und di...