Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 5 vom Seite 11

Ermäßigter Steuersatz für das Legen von Hauswasseranschlüssen

BMF passt seine Auffassung der BFH-Rechtsprechung an

Ilka Siebels

Zur Anwendung der neuen BFH-Urteile bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Wasseranschlussleistungen hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht. Demnach gilt nun wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz, wenn das Wasserversorgungsunternehmen den Hausanschluss legt.

Legen von Hauswasseranschlüssen

Jahrzehnte vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass das Legen eines Hausanschlusses als unselbständige Nebenleistung zur begünstigten Hauptleistung „Lieferung von Wasser” dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt (vgl. , BStBl 1983 I S. 567, Tz. 92). Ohne Begründung wurde diese langjährige Verwaltungs- und Rechtspraxis im Jahr 2000 geändert. Seitdem sah die Verwaltung in der Anschlussleistung die selbständige Hauptleistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz”, auf die der Regelsteuersatz anzuwenden ist (vgl. , BStBl 2000 I S. 1185 und , BStBl 2004 I S. 638, Tz. 119). Infolge der neuen BFH-Rechtsprechung hat das BMF seine Ansicht nun erneut geändert.

Der ) hatte aufgrund eines auf seine Vorlage hin ergangenen EuGH-Urteils (v. - Rs. C-442/05) entschieden, dass ...