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Arbeitshilfe April 2009

GmbH-Satzung unter Berücksichtigung des MoMiG – Muster

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

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Wollen sich die Gründer der GmbH auf den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (Satzung; vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG, nämlich Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile) beschränken, sollten sie zweckmäßigerweise eine Gründung durch Verwendung eines der durch das MoMiG eingeführten Musterprotokolle durchführen (§ 2 Abs. 1a GmbHG; vgl. NWB 2009 S. 632 ff.). In der Regel reicht jedoch der gesetzlich vorgesehene Mindestinhalt nicht aus, da die GmbH-Satzung all diejenigen Vereinbarungen der Gründer enthalten muss, die nach den Bestimmungen des GmbHG nur gültig sind, falls sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Vor der Formulierung der GmbH-Satzung sollte geklärt werden, ob es einen Mehrheitsgesellschafter gibt, Bar- oder Sacheinlagen bewirkt werden sollen, der Vertrag eher personalistisch oder kapitalmäßig ausgestaltet wird, Minderheitenschutzbestimmungen nötig sind, ein Aufsichtsrat zwingend erforderlich oder ein fakultativer Aufsichts-/Beirat gewünscht wird, wie die Erbfolge oder die Veräußerung von Geschäftsanteilen geregelt wird und in welchen Fällen die Einziehung von Geschäftsanteilen zugelass...