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NWB Nr. 19 vom Seite 1414

Sozialer Freiwilligendienst im Ausland

Anerkennung der Entsendeorganisation

Dr. Alfred Hollatz

[i]FG Köln, Urteil v. 12. 3. 2009 - 10 K 4227/08Immer mehr Kinder entschließen sich, vor der Aufnahme eines Studiums zur Erweiterung des Horizonts zunächst einen sozialen Freiwilligendienst im Ausland auszuüben. Das FG Köln hat in seinem Kindergeldurteil v. (Revision zugelassen) die Berücksichtigung des Kindes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres abgelehnt, wenn die Entsendeorganisation nicht behördlich anerkannt ist. Die Vorstellungen des Kindes bei Abschluss der Vereinbarung und auch die Art des Dienstes sind irrelevant.

I. Problematik und Ausgangsfall

Die Tochter des Klägers beabsichtigte die Aufnahme eines sozialpädagogischen Studiums. In einer Vereinbarung mit der Entsendeorganisation „Multikultur” verpflichtete sie sich, zuvor im Rahmen eines neunmonatigen Volontariats unentgeltlich in einem Kinderheim in Südafrika zu arbeiten. Bei „Multikultur” (www.multikultur.info) handelt es sich nicht um einen behördlich zugelassenen Träger eines freiwilligen sozialen Jahres. Die Familienkasse verneinte den Kindergeldanspruch. Es liege weder eine Ausbildungsmaßnahme vor noch sei der Auslandsaufenthalt als freiwilliges soziales Jahr anzusehen. Di...