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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3008/08

Gesetze: DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA CHE 1971/1992 Art. 3 Abs. 2

DBA-Schweiz

Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten

Abweichung von Verständigungsvereinbarungen

Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter

Leitsatz

1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Grenze mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich überquert.

2. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/1992.

3. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.

4. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, wegen der von den deutschen Steuerbehörden gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung eingegangenen Verpflichtung, eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtage zu behandeln, ein Verständigungsverfahren oder ein Erlassverfahren zu beantragen.

5. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. d. Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter i. S. d. Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-19631

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