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OFD Rheinland 16.04.2009 Kurzinfo KSt 23/2009, NWB 19/2009 S. 1396

Körperschaftsteuer | Arbeitnehmerüberlassung durch gemeinnützige Einrichtungen

Die OFD Rheinland teilt mit, dass in letzter Zeit gemeinnützige Einrichtungen vermehrt den Antrag stellen, die Arbeitnehmerüberlassung als gemeinnützigen Zweck im Freistellungsbescheid zu bescheinigen. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grds. erlaubnispflichtig nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bei gemeinnützigen Körperschaften ging die Arbeitsverwaltung davon aus, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nicht gewerbsmäßig betrieben wurde und verlangte in der Praxis keinen besonderen Nachweis. Die Arbeitsagentur für Arbeit fordert nunmehr in entsprechenden Fällen von gemeinnützigen Körperschaften die ausdrückliche Feststellung der Gemeinnützigkeit speziell für den Verleih von Arbeitskräften im Freistellungsbescheid. Die Arbeitnehmerüberlassung selbst stellt keinen eigenständ...