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BSG 05.05.2009 B 13 R 55/08 R, NWB 20/2009 S. 1474

Sozialrecht | Motive einer späten Heirat und Einwand der „Versorgungsehe”

Die seit 2002 geltende Regelung zur sog. Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI) ist verfassungsgemäß. Dient eine Heirat im hohen Alter erkennbar vornehmlich dazu, die Versorgung des jüngeren Partners zu sichern, darf der Leistungsträger (bzw. die Versicherung) gegen Leistungen an den Überlebenden rechtshindernde Einwände erheben, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat. Bei der Auslegung der Vorschrift ist die Rechtsprechung des BSG zu Parallelregelungen in anderen Rechtsgebieten heranzuziehen. Danach kommt es auf alle Motive der Ehepartner zur Eheschließung an, insbesondere, ob das Vorstellungsbild der Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat von der Erkrankung des Versicherten geprägt war oder ob andere Motive als die finanzielle Versorgung im Vordergrund standen. Hierbei sind auch (höchst-)persönliche...