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BGH 06.05.2009 XII ZR 137/07, NWB 21/2009 S. 1570

Mietrecht | Abstellen von Heizung, Strom, Wasser durch den Vermieter nach Mietende

Der Vermieter darf nach Beendigung des Mietverhältnisses bei langjähriger Weigerung des Mieters zur Räumung der Mieträume die Versorgungsleistungen (Heizung, Strom, Wasser) einstellen. Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nur aus dem Mietvertrag ergeben oder – nach Beendigung des Mietverhältnisses – im Ausnahmefall nach Treu und Glauben. Die Pflicht zur weiteren Belieferung endet aber jedenfalls dann, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt („Nebenkosten”) erhält und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden droht. Der Besitzschutz des früheren Mieters steht zwar auch einem unrechtmäßigen Besitzer zu, doch beinhaltet er nach verweigerter Mietzahlung und (deshalb) wirksamer Kündigung kein Recht auf weitere Versorgungsleistungen. In dem zugrund...