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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 04 | Dienstreisen: Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Ablauf von drei Monaten

In allen noch offenen Fällen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2007 können die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei einer längerfristigen Dienstreise auch nach Ablauf von drei Monaten mit den tatsächlichen Kosten bzw. der Kilometerpauschale abgezogen werden. Bei Fortbildungen gilt dies entsprechend.

Unsere nächste Verwaltungsanweisung, eine Kurzinformation der OFD Rheinland, betrifft zwar nur die Jahre bis 2007, ist es aber dennoch Wert vorgestellt zu werden. Es geht um die Berücksichtigung von Fahrtkosten für eine Dienstreise oder eine Fortbildung nach Ablauf von drei Monaten.

Bis einschließlich 2007 galt bei einer längeren Dienstreise oder Fortbildung: Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeits- oder Fortbildungsstätte konnten nur in den ersten drei Monaten mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, bzw. mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wurde die auswärtige Tätigkeitsstätte anschließend – also nach Ablauf von drei Monaten – zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Ab dem vierten Mo...