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NWB Nr. 22 vom Seite 1688

Bedarfswert und Verkehrswert

Täglich geübte Praxis für den Bewertungssachverständigen

Meinolf Korte

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich klare Vorgaben zur Immobilienbewertung zu steuerlichen Zwecken gemacht. Ziel dieser geänderten steuerlichen Immobilienbewertung ist es, mit einem massentauglichen Verfahren möglichst nahe an den Verkehrswert gem. § 194 BauGB heranzukommen. Dabei sind die Bewertungsverfahren nach dem BewG stark an die Verfahren der Wertermittlungsverordnung (WertV) angepasst. In der praktischen Handhabung bestehen jedoch deutliche Unterschiede, die der Anwender des BewG kennen sollte, um sicher entscheiden zu können, wann möglicherweise der Verkehrswert gem. § 194 BauGB niedriger ist als der gemeine Wert nach BewG.

I. Bewertungsgegenstand

[i]Wirtschaftliche Einheit: Grundvermögen; Bewertungsgegenstand: GrundstückDie wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und somit Bewertungsgegenstand ist das Grundstück (§ 70 Abs. 1 BewG). Wirtschaftliche Einheit ist nach § 2 BewG, was nach den Anschauungen des Verkehrs als solche anzusehen ist. Der Grundstücksbegriff nach BewG ist somit nicht identisch mit dem Grundstücksbegriff nach BGB. Zum Grundvermögen nach § 176 BewG gehören neben dem Grund und Boden mit aufstehenden Gebäuden auch das Erbbaurecht, Wohnungs- und Teileigentum, sowie das Wohnungs- und Teilerbbaurecht. [i]Zuordnung der VerfahrenNach §§ 178 ff. BewG sind die hier zu betrachtenden Immobilien und ...