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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 06 | Altersteilzeit: Keine Kürzung der Werbungskosten

Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit sind, können ihre Werbungskosten ganz normal geltend machen. Eine Kürzung nach § 3c EStG ist nicht vorzunehmen. Das gilt auch für andere Arbeitnehmer, die steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten.

Aufmerksam machen möchte ich Sie auch auf eine positive Verfügung der OFD Hannover. Danach sind die Werbungskosten bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen.

Derzeit gibt es im Rahmen der Altersteilzeit zwei Hauptmodelle. Die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit und das so genannte Blockmodell. Im Rahmen des Blockmodells wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase bleibt die Arbeitszeit ungekürzt und in der zweiten Phase wird sie auf Null reduziert. Diese zweite Phase wird als Freistellungsphase bezeichnet. Bei beiden Modellen wird der gleiche Arbeitslohn gezahlt.

Grundsätzlich wäre der Arbeitgeber durch die Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers verpflichtet, nur 50 % des Arbeitslohns zu zahlen. Nach dem Altersteilzeitgesetz stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt aber um mindeste...