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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 12 | Insolvenz: Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH muss auch bei Insolvenzreife der GmbH persönlich für die Abführung der Lohnsteuer einstehen. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.

Für Gesellschaften, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden, stellt die Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt häufig ein existenzielles Problem dar. Von einem Geschäftsführer wird erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig ins Hintertreffen gegenüber den zum Überleben des Betriebs vermeintlich vordringlicheren Zahlungen.

Bekanntlich läuft der Geschäftsführer mit einer solchen Taktik Gefahr, vom Finanzamt für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer persönlich in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des...