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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 12 B 8173/06 B EFG 2009 S. 1147 Nr. 14

Gesetze: KStG 1996/1999 § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 1996/1999 § 27 Abs. 1 KStG 1996/1999 § 23 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Körperschaftsteuersatz für Gewinne einer inländischen Betriebsstätte einer EU-Kapitalgesellschaft

Werbeaufwendungen und Leistungen aus Managementverträgen als verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Ob für den in den Jahren 1998-2000 erzielten Gewinn inländischer Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften aus EU-Mitgliedsstaaten auch dann der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne und nicht derjenige für einbehaltene Gewinne anzuwenden ist, wenn in dem zu versteuernden Einkommen zum einen verdeckte Gewinnausschüttungen und zum anderen nichtabziehbare Ausgaben, wie zum Beispiel die Körperschaftsteuer, enthalten sind, ist offen und daher ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (BMF, Schreiben v, , IV B 7 – S 2800/07/0001, BStBl 2007 I, 766).

2. Mietet eine Kapitalgesellschaft von ihrer Alleingesellschafterin einen Bus langfristig mit einem mutmaßlich erheblichen Gewinnaufschlag, den sie zu Werbezwecken für ein Produkt einsetzt, an dessen Vermarktung die Mietparteien gleichrangig interessiert sind (auch eine Schwestergesellschaft), sind die Mietaufwendungen – sofern z.B. die Bewirtschaftungskosten nicht geteilt werden – wegen fehlender betriebswirtschaftlicher Nachvollziehbarkeit und Unangemessenheit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

3. Managementverträge, die eine Kapitalgesellschaft mit den beiden sie mittelbar beherrschenden Gesellschaftern abgeschlossen hat, sind nicht mit Werkverträgen, wie sie mit externen Beratern für die Beratung in umgrenzten Geschäftsfeldern abgeschlossen werden, zu vergleichen, wenn aus einer Gesamtwürdigung der Vertragsbedingungen folgt, dass es sich um Geschäftsführeranstellungsverträge handelt (hier: Behandlung der Hälfte der gezahlten Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung; vgl. auch , DStRE 2008, 353).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1147 Nr. 14
UAAAD-21582

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