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BFH 26.11.2008 I R 7/08, IWB 11/2009 S. 1408

Körperschaftsteuer | EG-Rechtswidrigkeit von § 8b Abs. 5 KStG 2002 gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten

▶ Urteil: § 8b Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. bis zur Änderung durch das ProtErklG vom (BGBl 2003 I S. 2840; BStBl 2004 I S. 14) verstößt sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist deswegen auch gegenüber sog. Drittstaaten unanwendbar – Bestätigung des , BStBl 2007 II S. 279.

▶ Hinweis: Der BFH knüpft an seine Rspr. aus 2006 an. Er hatte bereits damals in der Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG 2002 auf (Mehrheits-)Beteiligungen aus EU-Mitgliedstaaten einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und in der Anwendung auf Beteiligungen aus Drittstaaten einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen. Dem ist das BMF für Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften gefolgt, nicht aber für Be...BStBl 2007 I S. 302