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BFH 26.03.2009 VI R 15/07, BBK 12/2009 S. 571

Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer - nicht für Räume, die nach Funktion und Ausstattung nicht einem Büro entsprechen

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nicht gilt, wenn die beruflich oder betrieblich genutzten Räume der Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, z. B. Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum . Folge: Die Kosten sind unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn diese Räume nahezu ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt werden.

Nutzt der Steuerpflichtige mehrere Räume seines auch zu Wohnzwecken genutzten Hauses zu [i]Prüfung für jeden Raum gesondertberuflichen Zwecken, ist nach dem grundsätzlich für jeden Raum gesondert zu prüfen, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, das der Abzugsbeschränkung unterliegt, oder ...