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BFH 12.02.2009 V R 47/07, NWB 26/2009 S. 1973

Umsatzsteuer | Verpflegung an Ganztagsschule durch privaten Förderverein

Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein sind nach dem weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL steuerfrei.

Anmerkung:

Die Anwendung des § 4 Nr. 23 UStG scheiterte daran, dass danach nur Einrichtungen befreit sind, die selbst Jugendliche erziehen, ausbilden oder fortbilden. Auf die weiterreichende Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL (entspricht Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL) konnte sich der die Schulcafeteria betreibende Förderverein der Eltern nach der Rechtsauffassung des BFH nicht mit Erfolg berufen, weil er weder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts noch eine gleichzustellende besonders anerkannte Einrichtung war. Das Ergebnis ist unbefriedigend, weil die Tätigkeit des Vereins die Ausgestaltung des Gymnasiums als Ganztagsschule erst ermöglichte...