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BFH 21.04.2009 I R 57/07, NWB 26/2009 S. 1974

Schenkungsteuer | Steuerentlastung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung. (2) Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.

Anmerkung:

Der BFH wendet die Erwerbe von Todes wegen betreffende gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG – Erwerb unter aufschiebender Bedingung stehender Ansprüche erst mit Eintritt der Bedingung – auch auf Schenkungen an, obwohl der dafür einschlägige § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG keine diesbezügliche Regelung enthält. Dies hat für Schenkungen von Forderungen mit Besserungsabrede erhebliche Bedeutu...