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BFH 18.02.2009 V R 82/07, StuB 12/2009 S. 476

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzugsberechtigung bei einem Treuhandverhältnis

(1) Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. (2) Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten geltenden Festsetzungsfrist erfolgen (Bezug: § 15 UStG 1993; Art. 17 Richtlinie 77/388/EWG; § 174 AO).

Praxishinweise: (1) Die Vorsteuerabzugsberechtigung steht regelmäßig der Person zu, die Leistungsempfänger ist. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich dabei nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Da der Treuhänder gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt und nur im Innenverhältnis für fremde Rechnung, ist er Leistungsempfänger und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Anders verhält es sich nur bei e...