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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1701/05 EFG 2009 S. 1332 Nr. 16

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3InvZulG 1999 § 3 Abs. 3 S. 1InvZulG 1999 § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 2 InvZulG 1999 § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 InvZulG 1999 § 3 Abs. 3 S. 5

Grundlegende mehrjährige Sanierung eines Plattenbaus mit 120 Wohnungen und drei Hauseingängen durch mehrere Handwerker als investitionszulagenrechtlich einheitliche Baumaßnahme trotz einjähriger insolvenzbedingter Unterbrechung der Bauarbeiten

für den Selbstbehalt nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 maßgeblicher Beginn der Investition

Leitsatz

1. Ein Bündel von Sanierungsmaßnahmen an einem Mietwohngebäude ist investitionszulagenrechtlich dann als einheitlicher Vorgang zu bewerten, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die Einzelmaßnahmen Gegenstand eines von vornherein gefassten Gesamtplans sind (Anschluss an ; gegen Auffassung der Finanzverwaltung); für den Selbstbehalt nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 kommt es dann auf den Beginn der einheitlichen Baumaßnahme, und nicht jeweils auf die einzelnen Teilarbeiten der Sanierung an. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Maßnahme können bei der grundlegenden, sich über vier Jahre erstreckenden Sanierung (Heizung, Elektrik, Fenster, Sanitärinstallationen, Leitungen, Fliesen- und Malerarbeiten, Innentüren usw.) eines 10-stöckigen Plattenbaus mit 120 Wohnungen und drei Hauseingängen durch eine Miteigentümergemeinschaft auch dann erfüllt sein, wenn die einzelnen Aufträge an diverse Handwerker, Bauunternehmer usw. erteilt worden sind, die Bauarbeiten wegen der Insolvenz eines Miteigentümers ein Jahr unterbrochen worden sind und anschließend teilweise neue Handwerker beauftragt worden sind.

2. Auch wenn ein Sanierungspaket baugenehmigungspflichtige und baugenehmigungsfreie Arbeiten einschließt, kann der Investitionsbeginn nach § 3 Abs. 3 Satz 5, 1. Halbsatz InvZulG 1999 nicht auch für die baugenehmigungsfreien Arbeiten auf die Bauantragstellung konzentriert werden.

3. Lässt sich der für die Frage des Selbstbehalts maßgebliche „Beginn” der Sanierungsarbeiten nicht nach § 3 Abs. 3 S. 5 InvZulG 1999 bestimmen, weil weder eine Baugenehmigung erforderlich war noch Bauunterlagen eingereicht werden mussten, so kommt es auf den tatsächlichen Investitionsbeginn an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1332 Nr. 16
NAAAD-23576

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