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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1524/06 EFG 2009 S. 1343 Nr. 16

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. a, KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. b

Als Zugmaschine zum Pferdetransport sowie zur Beförderung schaustellerischer Gerätschaften genutzter selbstfahrender Packwagen nicht nach § 3 Nr. 8 Buchst. a, b KraftStG steuerbefreit

Leitsatz

1. Ein ursprünglich von den Streitkräften der USA als Krankentransportfahrzeug mit vier Liegen genutzter GMC Chevrolet Truck (laut Kraftfahrzeugbrief „LKW geschlossener Kasten”, maximale Geschwindigkeit von 90 km/h, Hubraum 6.174 m³), der nunmehr an einigen Wochenenden im Jahr von einer GbR im Rahmen zirzensischer und musealer Großveranstaltungen (historische Erlebnisangebote durch realistische Darstellung historischer Szenarien unter Darstellung alltäglicher Sachzeugnisse, Handwerksgeräte und -produkte, Kleidung, Bewaffnung, Essen, Trinken, Musik, Kunst und Literatur) als Zugmaschine zum Pferdetransport sowie zur Beförderung der Gerätschaften genutzt wird, ist keine nach § 3 Nr. 8a KraftStG steuerbefreite „Zugmaschine”, da das Fahrzeug nicht ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen des Anhängers, sondern gleichzeitig auch zum Transport der mitgeführten Gegenstände (Waffen, Kleidung, Zelte, Körbe, Marketenderware, u.ä.) dient.

2. „Packwagen” nach Schaustellerart i. S.v. § 3 Nr. 8b, 2. Alt. KraftStG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind, z.B. Anhänger wie Verkaufs-, Schieß-, Verlosungs- und Gerätewagen o.ä.; ein „selbstfahrender Packwagen” ist dagegen nicht steuerbefreit (Abgrenzung zu , BStBl II 2005, 186 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8b 1. Alt. KraftStG für selbstfahrende Wohnwagen im Schaustellergewerbe).

3. „Wohnwagen” i. S. v. § 3 Nr. 8b, 1. Alt. KraftStG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind. Das ist nicht der Fall, wenn in einem ehemaligen Krankentransportfahrzeug die ursprünglichen Krankenliegen entfernt worden und im Kastenaufbau keine Sitz- oder Schlafmöglichkeiten mehr vorhanden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1343 Nr. 16
YAAAD-23581

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