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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 1695/05 EFG 2009 S. 1270 Nr. 16

Gesetze: AO § 233a Abs. 2 S. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 2, EStG 1999 § 2 Abs. 2, EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 2, EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 3, EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 4, EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 5, EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 6, EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 7, EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 8

Maßgeblichkeit der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG für die Frage des „Überwiegens” der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. v. § 233a Abs. 2 Satz 2 AO

Leitsatz

1. Für die Frage, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte überwiegen und der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO deswegen erst 21 Monate nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt, ist auf die Beträge der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG abzustellen; es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang diese Einkünfte nach Anwendung des beschränkten vertikalen Verlustausgleichs gemäß der in den Jahren 1999 bis 2003 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG Eingang in die „Summe der Einkünfte” gefunden haben.

2. Der Zinslauf beginnt daher erst 21 Monate nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, wenn bei positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der übrigen Einkünfte insgesamt negativ ist, trotz der insgesamt rechnerisch negativen Einkünfte aber infolge der Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG 1999 ein positiver Betrag der Einkünfte versteuert worden ist und die im versteuerten Betrag enthaltenen übrigen Einkünfte höher sind als die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1407 Nr. 22
EFG 2009 S. 1270 Nr. 16
SAAAD-23583

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