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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 08 | Steuerfahndung: Kein Sammelauskunftsersuchen wegen Bonusaktien

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil ein an eine Bank gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung für unzulässig erklärt. Das Ersuchen betraf die Ausgabe von sog. Bonusaktien (Treueaktien), die den Inhabern der Aktien der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist zugeteilt worden waren. Deren Bezug führt nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2004 zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften.

Das nächste BFH-Urteil, das wir für Sie ausgesucht haben, dreht sich um die Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zulässig? Es geht wieder einmal um Bonusaktien der Telekom. Nicht nur, dass Anleger an der Kursentwicklung der T-Aktie bis heute wenig Freude haben. Auch steuerlich gab es Ärger. Bei allen drei Börsengängen hatte die Telekom ihren Aktionären bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist Bonusaktien zugeteilt. Der BFH entschied im Jahre 2004: Der Bezug der Treueaktien im Jahr 2000 führt zu steuerpflichtigen Einkünften. Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung bei allen drei Börsengängen der Telekom.

Die Fahndungsstelle eines Finanzamts hatte im Streitfa...