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BGH 12.05.2009 VI ZR 275/08, NWB 29/2009 S. 2224

Zivilprozessrecht | Anspruch auf rechtliches Gehör nach Anhörung eines Sachverständigen

Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei im Anschluss Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit erforderlich, muss das Gericht im Anschluss zur weiteren tatsächlichen Aufklärung die mündliche Verhandlung wiedereröffnen.