Rückstellung eines Versicherungsvertreters für Nachbetreuungsaufwand
Leitsatz
Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung,
sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten, haben für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung
eine Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.
Besteht der Anlass für die Bildung der Rückstellungen in einem Erfüllungsrückstand, ist maßgeblich die hinreichende Wahrscheinlichkeit
des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
Der Stpfl. ist gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen; er trägt die
Feststellungslast.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-24637
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