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BFH 18.03.2009 I R 9/08, StuB 14/2009 S. 549

Gewerbesteuer | Hinzurechnung des Anteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang von Gebäuden beim Gewerbeertrag

(1) Eine Rente i. S. des § 8 Nr. 2 GewStG i. d. F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstands wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen. (2) Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die den Erbbauzinsen auf die Gebäude entfallenden Zinsanteile dem Gewinn gem. § 8 Nr. 1 GewStG i. d. F. vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet (Bezug: § 8 Nr. 1, § 8 Nr. 2 GewStG i. d. F. vor dem JStG 2008; § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG).

Praxishinweise: Mit der Bestellung des Erbbaurechts an einem mit Gebäuden bebauten Grundstück wird der Erbbauberechtigte regelm...