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BFH 10.12.2008 II R 25/07, StuB 14/2009 S. 549

Grunderwerbsteuer | Gewährung einer Steuervergünstigung wegen eines rückwirkenden Ereignisses

Vor Einfügung des § 5 Abs. 3 GrEStG war die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG zu versagen, wenn zwischen den Gesellschaftern der erwerbenden Gesamthand abgesprochen (geplant) war, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand aufgibt oder verringert. Da die Versagung der Steuervergünstigung auf der Erwartung beruhte, dass der Plan auch vollzogen wird, stellte die Aufgabe des Plans ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (Bezug: § 5 Abs. 2 GrEStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Praxishinweise: Zweck der Steuervergünstigung ist es, den Erwerb in dem Umfang von der Steuer freizustellen, in dem sich die Berechtigung des „Alteigentümers” an dem Grundstück fortsetzt. Insoweit ist ein Rechtsträgerwechsel bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anzunehmen. Dies war aber S. 550nach der Rechtsp...