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BFH 27.05.2009 VI B 69/08, StuB 14/2009 S. 548

Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Steuerfreiheit bei Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

(1) Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchuG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (Bezug: § 3b EStG; § 8, § 11 MuSchuG; Art. 3 Abs. 2 GG; Art. 141 EGV).

Praxishinweise: Der BFH hat im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage, ob Zuschläge für nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei sind, abgelehnt. Die Steuerfreiheit besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten, weil damit die besonderen Erschwernisse und Belastungen abgegolt...