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StuB Nr. 14 vom Seite 534

Nachträgliche Wahlrechtsausübung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Anmerkungen zum

StB Hans Walter Schoor, Kemmenau

Stpfl. mit Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) müssen ihre Betriebsergebnisse prinzipiell durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermitteln. Wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind, steht ihnen das Wahlrecht zu, die Gewinne oder Verluste durch Einnahmen-Überschussrechnung festzustellen. Der BFH hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen .

Kernaussagen
  • Der BFH hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen.

  • Wer eine Eröffnungsbilanz erstellt und Aufzeichnungen angelegt hat, die auch einen Bestandsvergleich ermöglichen, aber keinen Abschluss erstellt, kann gleichwohl den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, weil es an dem erforderlichen Abschluss fehlt.

  • Die neue Rechtsprechung des BFH ist zu begrüßen, weil sie den geänderten Verhältnissen infolge elektronischer Aufzeichnungssy...