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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 1

Fall Nero, Cesar- und Kleopatra GmbH – Aufgabe aus der Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Organschaft, Berichtigung des Vorsteuerabzugs, innergemeinschaftliche Lieferungen

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Falk van der Aar, Lugau

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I. Sachverhalt

1. Allgemeines

Herr Nero (N) betreibt in Chemnitz einen Handel mit gebrauchten und neuen Kraftfahrzeugen. Daneben hält N 100 % der Anteile an der Kleopatra GmbH (K-GmbH) in Chemnitz, deren angestellter alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er ist. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhält N laut Arbeitsvertrag ein monatliches Bruttogehalt von 5 000 €.

Die K-GmbH betreibt eine Kfz-Werkstatt und ist zum überwiegenden Teil für den Kfz-Handel des N tätig. Zudem ist die K-GmbH seit 2000 Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in Chemnitz und hält 100 % der Anteile an der Cesar GmbH (C-GmbH).

Die C-GmbH betreibt ein kleines Versicherungsmaklerbüro in angemieteten Räumlichkeiten in Chemnitz. Zwischen der K-GmbH - als Vermieter - und der C-GmbH - als Mieter - besteht auf Grund dieses Mietvertrages ab zutreffend eine Betriebsaufspaltung. Angestellter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist N. Er erhält dafür eine monatliche Bruttovergütung i. H. von 5 000 €.

N besitzt des Weiteren ein eigengenutztes Einfamilienhaus und ein Aktienpaket ...