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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 13 V 801/09 A (L)

Gesetze: EStG § 42d Abs. 3 Nr.1, EStG § 42d Abs. 3 Satz 4, EStG § 42e, AO § 130, AO § 131, FGO § 69

Heranziehung des Verbots des „venire contra factum proprium” bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides des Finanzamtes i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung ist zweifelhaft, ob nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten oder angemeldet wurde, die Lohnsteuer noch als Vorauszahlungsschuld oder nur im Rahmen einer – ggf. erstmalig durchzuführenden – Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann.

  2. Weiterhin erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass eines Lohnsteuernachforderungsbescheids gehindert ist, wenn die unrichtige Lohnsteuereinbehaltung auf einer erst nachträglich widerrufenen Anrufungsauskunft zur Berücksichtigung von versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse als negativer Arbeitslohn beruht.

  3. Es erscheint möglich, dass die Anrufungsauskunft in diesem Fall zumindest eine mittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Arbeitnehmer entfaltet oder die Lohnsteuernachforderung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt.

Fundstelle(n):
MAAAD-25007

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