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LAG Hessen 10.09.2008 8 Sa 1595/07, NWB 31/2009 S. 2392

Insolvenzrecht | Haftung des Betriebsveräußerers für Freizeitguthaben

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung unter Entgeltzahlung, der aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder aus dem Ausgleich von Überstunden (Freizeitguthaben) resultiert, wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur (einfachen) Insolvenzforderung, die mit ihrem (für den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geschätzten) Wert geltend zu machen ist (§ 45 InsO). Für diesen Abgeltungsanspruch kann auch der Betriebsveräußerer noch haften (§ 613a Abs. 2 BGB), wenn der Freizeitanspruch noch bei ihm begründet und der an seine Stelle tretende Abgeltungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung binnen Jahresfrist fällig geworden ist.

Anmerkung:

Der Freizeitanspruch, der aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder zum Ausgleich von geleisteten Überstunden entsteht, kann nicht mit einem Urlaubsanspruch (Masseford...