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NWB Nr. 32 vom Seite 2477

Umsatzsteuer bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

Insolvenzverfahren

Hans-Dieter Rondorf

[i]Rondorf, Umsatzsteuer in der Unternehmerinsolvenz NWB YAAAD-22839 Darlehensgeber (insbesondere Banken, Kreditinstitute) lassen sich als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen vielfach bewegliche Gegenstände des Unternehmensvermögens sicherungsübereignen. Hierbei schließt der Kreditgeber (Sicherungsnehmer) mit dem Kreditnehmer (Sicherungsgeber) einen Sicherungsübereignungsvertrag ab, in dem vereinbart wird, dass dem Kreditnehmer gehörende bzw. neu erworbene Gegenstände (z. B. Fahrzeuge, Baumaschinen) dem Gläubiger übertragen werden. Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer dieser Gegenstände wird der Sicherungsnehmer. Die sicherungsübereigneten Gegenstände (Sicherungsgut) bleiben jedoch im Besitz des Sicherungsgebers und können für unternehmerische Zwecke eingesetzt werden. Wenn der Sicherungsgeber das aufgenommene Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen kann bzw. die Darlehensraten und Zinsen nicht fristgerecht zahlt, tritt die sog. Verwertungsreife ein. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für den Fall der Verwertungsreife sehen die Vereinbarungen meist vor, dass der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand abholen und freihändig verwerten ...BStBl 2006 I S. 794