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BFH 30.04.2009 VI R 54/07, NWB 32/2009 S. 2461

Lohnsteuer | Rechtsqualität einer Anrufungsauskunft

Das ist wie folgt zusammengefasst: (1) Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i. S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. (2) Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.