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BFH 07.04.2009 IV B 109/08, BBK 15/2009 S. 726

Keine Berücksichtigung von Vorabgewinnanteilen bei der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 EStG

Die Anrechnung von GewSt auf die ESt eines Mitunternehmers richtet sich gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft auf der Grundlage des Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

Der BFH hat in einem Beschluss diese gesetzliche Regelung bestätigt und ausgeführt, dass Vorabgewinnanteile selbst dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie gewinnabhängig [i]BFH widerspricht BMFausgestaltet sind. Insoweit widerspricht der BFH dem BMF, das gewinnabhängige Vorabgewinnanteile als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ansieht .

Beispiel

A ist mit 10 % an der X-KG beteiligt, erhält aber zusätzlich eine Vorabvergütung von 50.000 €, wenn der Gewinn der KG höher ist als 100.000 €. Diese Vorabvergütung bleibt nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG außer Ansa...