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BBK 15/2009 S. 727

Komponentenansatz nach IFRS auch in der Handelsbilanz zulässig (IDW RH HFA 1.016)

In IFRS-Abschlüssen sind jeweils als Teile einer Sachgesamtheit gesondert abzuschreiben
1. wesentliche Teile [i]Austausch von Komponentenvon Sachanlagen, die regelmäßig ersetzt werden, z. B. die Turbinen eines Flugzeugs (IAS 16.13), sowie
2. [i]Generalüberholungregelmäßige größere Generalüberholungen ohne den Ersatz wesentlicher physischer Teile (IAS 16.14).

Diesen sog. „Komponentenansatz” hält der Hauptfachausschuss des IDW [i]Komponenten-ansatz nach HGB beim physischen Austausch zulässig im Hinblick auf Punkt 1 auch handelsrechtlich für zulässig. Dagegen sind die Aktivierung und separate Abschreibung der Kosten größerer Generalüberholungen (Punkt 2) mangels physischen Austauschs wesentlicher separierbarer Komponenten unzulässig.

Regelmäßige größere Generalüberholungen ohne den Austausch wesentlicher Teile konnten vor dem BilMoG als allgemeine Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB a. F.) vor de...