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FG München Urteil v. - 1 K 686/07

Gesetze: FGO § 65, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Irrige Angabe des falschen Jahrs bei Klageerhebung

Werbungskosten bei kreditfinanzierter Lebensversicherung

Leitsatz

1. Hat der Kläger zwar irrig das falsche Jahr bei der Klageerhebung angegeben, so ist die Klage dennoch zulässigerweise erhoben, wenn sich aus anderen Angaben – wie etwa dem Bezug auf die Einspruchsentscheidung mit Aktenzeichen und Datum eindeutig ergibt, welcher Steuerbescheid angefochten ist.

2. Beweislast und Beweiswürdigung bei durch Schätzung aufzuteilendenen Werbungskosten anlässlich des Abschlusses einer kreditfinanzierten Lebensversicherung über einen Vermögensberater.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 278 Nr. 5
VAAAD-26080

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