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BFH 19.05.2009 VIII R 6/07, NWB 33/2009 S. 2538

Einkommensteuer | Leistungen einer Praxisausfallversicherung

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eine sog. Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. (2) Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte der Abzug der Versicherungsprämien als Betriebs...