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BFH 23.04.2009 VI R 39/08, BBK 16/2009 S. 780

Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

Erhält ein Arbeitnehmer einen Nachwuchsförderpreis, führt dies zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies ist nach dem der Fall, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen des Arbeitnehmers vergeben wird. Hingegen liegt nach Ansicht des BFH kein Arbeitslohn vor, wenn der Preis für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen wird. Eine derartige Preisverleihung ist privat veranlasst.

Im Streitfall war der 1974 geborene Kläger Arbeitnehmer eines regionalen EDEKA-Marktes. Er erhielt im Jahr 2000 vom EDEKA-Verband, dem der regionale EDEKA-Markt als Mitglied angehörte, einen Nachwuchsförderpreis von 10.000 DM.

Nach Ansicht des BFH standen die Leistungen des ...