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VG Darmstadt 09.07.2009 7 K 97/08.DA (3), NWB 34/2009 S. 2628

Umsatzsteuer | Musikalische Früherziehung von Kleinkindern in Musikschulen

Das VG Darmstadt hat mit Urteil v. 9. 7. 2009 der Klage einer Musikschule gegen das Land Hessen stattgeben und festgestellt, dass bereits die musikalische Früherziehung von Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren der Ausbildung dient und die Musikschule insoweit von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. – Das Staatliche Schulamt hatte der privaten Musikschule zunächst für ihr Gesamtprogramm eine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ausgestellt. Nachdem das Finanzamt das Staatliche Schulamt um Überprüfung und Änderung der Bescheinigung im Hinblick auf die Programmpunkte „Musikgarten für Babys„ und “Musikgarten für Kleinkinder“ gebeten hatte, hob das Staatliche Schulamt seine Bescheinigung, soweit sie sich auf Kleinkinder unter drei Jahren bezog, auf.